Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Allgemeines
Für alle Aufträge gelten ausschliesslich dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, sofern zwischen dem Lieferanten und dem Besteller übereinstimmend und schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist.

2. Technische Angaben
Sämtliche Abbildungs-Beschreibung- sowie Massänderungen gegenüber unseren Prospekt-, Zeichnungsunterlagen infolge technischer Verbesserungen behalten wir uns vor.

3. Vorschriften im Bestimmungsland
Der Besteller hat den Lieferanten über alle Vorschriften und Schutzvorrichtungen im Zusammenhang mit der Bestellung zu informieren, ansonsten entfällt die Gewährleistungspflicht gemäss Ziff.10.

4. Preise
Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken, ab Werk inkl. Verpackung exkl. MwSt. Mindermengenzuschlag CHF 10.00 für Bestellungen unter CHF 50.00.

5. Zahlungsbedingungen
30 Tage netto ab Fakturendatum. Zusätzliche Abzüge werden nachbelastet. Bei Überschreiten der Zahlungsfrist schuldet der Besteller ohne zusätzliche Mahnung einen Verzugszins ab Fälligkeit der mindestens 4 % über dem Leitzins der Schweizerischen Nationalbank liegt. Vorauszahlung ist Voraussetzung für die erste Bestellung.

6. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt Eigentum des Lieferanten bis zum vollständigen Erhalt der Zahlung. Der Besteller wird die gelieferten Gegenstände zu Gunsten des Lieferanten versichern und auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes instand halten.

7. Lieferfrist

7.1 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden ist.

7.2 Die Lieferfrist verlängert sich:

a) Wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verursacht.

b) Wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse.

8. Versand
Die Ware wird auf Rechnung und Gefahr hin des Bestellers spediert, falls nicht anders und schriftlich gewünscht.

9. Prüfung und Abnahme der Lieferung
Der Lieferant wird die Lieferungen und Leistungen soweit üblich vor Versand prüfen. Verlangt der Besteller weitergehende Prüfungen, sind diese schriftlich einzureichen und vom Besteller zu bezahlen. Der Besteller hat die Lieferung sofort nach Erhalt zu Prüfen und uns innert 8 Tagen allfällige Mängel schriftlich bekannt zu geben, andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt.


10. Gewährleistung, Haftung für Mängel.


10.1 Gewährleistungsfrist (Garantiefrist)
Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich 12 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk oder mit der eventuell vereinbarten Abnahme der Lieferungen und Leistungen. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemäss Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadenminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.


10.2 Haftung für Mängel in Material, Konstruktion und Ausführung
Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers alle Teile der Lieferungen des Lieferanten, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich zu reparieren. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten.


10.3 Haftung für zugesicherte Eigenschaften
Zugesicherte Eigenschaften sind nur diejenige, die schriftlich in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Ist eine Abnahmeprüfung vereinbart, gilt die Zusicherung als erfüllt, wenn der Nachweis der betreffenden Eigenschaften anlässlich dieser Prüfung erbracht worden ist.


10.4 Ausschlüsse von der Haftung für Mängel
Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.b. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht vom Lieferanten ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten infolge mangelhafter oder ungenügender Information des Bestellers, sowie infolge anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat.


10.5 Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten
Die Gewährleistungspflicht des Lieferanten für Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten ist jedoch in jedem Fall beschränkt auf den in diesen „Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen“ festgelegten Umfang.


11. Annullierung
Die Annullierung von Aufträgen setzt das ausdrückliche schriftliche Einverständnis des Lieferanten voraus. Der Lieferant ist berechtigt, von seinen Verpflichtungen zurückzutreten, wenn sich die finanzielle Situation des Bestellers wesentlich verschlechtert oder sich anders präsentiert als dargestellt wurde. Im Fall der Vertragsauflösung hat der Lieferant Anspruch auf Vergütung in der Höhe von 20% des Warenwert. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen einer solchen Vertragsauflösung sind ausgeschlossen.


12. Besondere Bestimmungen
Die vorstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen werden keinesfalls durch gegenteilige Einkaufsbestimmungen des Bestellers aufgehoben, sofern Abweichungen nicht vorher schriftlich vereinbart worden sind. Infolgedessen und ohne Gegenbericht innert 5 Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung werden Bestellungen als zu den vorgenannten Bedingungen als erteilt betrachtet. Bei Unstimmigkeiten der Übersetzung der Allg. Verkaufs- und Lieferbedingungen gilt die deutsche Version.


13. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Gerichtsstand für den Besteller und den Lieferanten ist der Sitz des Lieferanten. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen. Das Rechtsverhalten untersteht dem materiellen schweizerischen Recht.